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Betreuungs- und Entlastungsleistungen – spürbare Hilfe im Alltag

Pflegebedürftigkeit bringt für Betroffene und ihre Angehörigen oft viele zusätzliche Aufgaben mit sich.
Um den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten, gibt es die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Diese ermöglichen wertvolle Unterstützung und tragen dazu bei, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich selbstbestimmt zu Hause leben können.

Ab dem Jahr 2025 stellt die Pflegekasse allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 monatlich 131 Euro zur Verfügung.
Dieser Betrag kann genutzt werden, um Hilfe im Alltag zu finanzieren. Dazu gehören zum Beispiel Betreuungsangebote wie gemeinsame Spaziergänge, Gespräche, Gesellschaftsspiele oder die Begleitung zu Arztterminen. Auch praktische Unterstützung im Haushalt, wie Einkaufen, Kochen oder Wäschepflege, fällt darunter. Ziel ist es, für mehr Lebensqualität zu sorgen und Angehörige spürbar zu entlasten.

Ich übernehme für Sie persönlich die Betreuung und Alltagsbegleitung.
Das bedeutet: Sie müssen sich um nichts kümmern – ich führe die vereinbarten Leistungen direkt bei Ihnen zu Hause aus. Die Abrechnung erfolgt unkompliziert über die Pflegekasse. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden, sodass kein Anspruch verloren geht.

Mit diesen Betreuungs- und Entlastungsleistungen gewinnen Sie wertvolle Zeit, Entlastung und Unterstützung – für mehr Leichtigkeit im Pflegealltag und eine angenehme, selbstbestimmte Lebensführung.

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Haushaltshilfe auf Rezept

Versicherte können eine Haushaltshilfe auf Rezept in Anspruch nehmen. Diese von der Krankenkasse finanzierte Unterstützung hilft, wenn der Haushalt vorübergehend nicht selbst geführt werden kann – etwa nach einer Operation, bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Voraussetzung ist in der Regel, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt; manche Krankenkassen bewilligen die Hilfe auch ohne Kinder.

Die Haushaltshilfe wird ärztlich verordnet und direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Sie übernimmt wichtige Aufgaben wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäschepflege und Kinderbetreuung. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn gestellt werden, in dringenden Fällen ist auch eine rückwirkende Genehmigung möglich. Für Versicherte fällt meist nur eine geringe Zuzahlung von maximal zehn Euro pro Tag an; Schwangere und Wöchnerinnen sind in der Regel befreit.

So ermöglicht Ihr Helferteam, dass Sie sich ganz auf Ihre Genesung oder Ihr Neugeborenes konzentrieren können. Mit zuverlässiger Unterstützung im Haushalt sorgen wir dafür, dass Ihr Alltag reibungslos weiterläuft und Sie diese besondere Lebensphase in Ruhe und Geborgenheit genießen können.

Änderungen in der Verhinderungspflege 2025 und 2026

Ab 2025 ändern sich die Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege spürbar. Zum 1. Januar 2025 werden die Budgets leicht erhöht: 1.685 Euro für die Verhinderungspflege und 1.854 Euro für die Kurzzeitpflege. Bis Mitte des Jahres bleiben beide Leistungen getrennt, ungenutzte Beträge können weiterhin anteilig übertragen werden.

Zum 1. Juli 2025 tritt eine zentrale Neuerung in Kraft: Beide Leistungen werden in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt. Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt werden, wodurch komplizierte Übertragungsregelungen entfallen.

Zusätzlich wird die Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Jahr ausgeweitet, und das Pflegegeld wird bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Außerdem entfällt die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit, sodass die Leistungen sofort genutzt werden können.

Diese Änderungen bedeuten mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und spürbare Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

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